Kliniken und niedergelassenen Ärzten/Honorarärzten droht Ungemach durch ein Urteil des LG Stuttgart, das eine verbreitete Formulierung in Wahlleistungsvereinbarungen für unwirksam erklärt (LG Stuttgart, Urteil vom 4.5.2016 - 13 S 123/15). Damit droht einer Vielzahl von erbrachten ärztlichen Wahlleistungen die Gefahr, nicht abgerechnet oder gar von den Patienten oder deren privaten Krankenversicherungen zurückgefordert werden zu können.
Ist ein Auge eines Patienten erheblich vorgeschädigt, so hat der Operateur den Patienten dahingehend aufzuklären, dass es in Folge einer Hornauttransplantations-Operation häufig zu einer Erhöhung des Augeninnendrucks des Auges kommt und damit das Risiko einer Erblindung besteht. Unterläßt er diese Aufklärung, so liegt ein Aufklärungsfehler vor. Die Erblindung eines vorgeschädigten Auges einer jungen Frau rechtfertigt ein Schmerzensgeld von 15.000 Euro (LG Detmold, Urteil vom 27.4.2016 - 12 O 47/14).
Wie das Ärzteblatt in der Ausgabe 25/2016 mitteilt, hat die Kassenärztlliche Bundesvereinigung beschlossen, dass die strengen Leistungsbeschränkungen für Job-Sharing-Praxen aufgehoben werden (4.7.2016).
Stellt ein Arzt einem sterbewilligem Patienten tödliche Medikamente zur Verfügung und unterlässt er es dann den ohnmächtig gewordenen Patienten zu retten, so ist dies zum einen als versuchte Tötung auf Verlangen durch Unterlassen strafbar, zum anderen als Verstoß gegen das BtMG (Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluß vom 08.06.2016 - 1 Ws 13/16).
Ein Zahnarzt kann auch die Leistungen seines Vorbereitungsassistenten gegenüber dem Privatpatienten abrechnen, soweit er ihn vor Beginn der Behandlung auf dessen Einsatz hingewiesen hat (OLG München, Urteil vom 22.06.2016 - 20 U 171/16).
Eine Apotheke darf damit werben, dass Kunden sich in einem separaten Raum beraten lassen und dort Rezepte einlösen können (LG Wuppertal, Urteil vom 06.10.2015 - 1 O 51/15).
Begehrt eine Krankenversicherung Einsicht in Behandlungsunterlagen eines verstorbenen Patienten, so ist sie nicht verpflichtet, Näheres zum Behandlungsfehler (hier Unfallgeschehen) vorzutragen. § 630g BGB regelt dieses Einsichtsrecht auch nicht abschließend etwa in dem Sinne, dass der Versicherung eben kein Recht zur Einsicht zukäme oder dieses nur vorläge, wenn es von dem Patienten ausdrücklich erteilt worden sei. Die Neuregelung des § 630 g BGB steht dem Einsichtsrecht aus § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X, §§ 401 Abs. 1 analog, 412 BGB nicht entgegen (Landgericht Hof, Urteil vom 09.06.2016 - 24 S 4/16).
Auch wenn der Patient verstorben ist und deshalb keine Einwilligung in eine Akteneinsicht der Krankenkasse mehr geben kann, ist die Kasse zur Einsicht in die Behandlungsunterlagen des Arztes berechtigt, weil regelmäßig davon auszugehen ist, dass dies dem mutmaßlichen Interesse des Verstorbenen entspricht (AG Wunsiedel, Urteil vom 22.12.2015 - 1 C 10/15).
Eine schönheitschirurgische Klinik darf für von ihr angebotene Schönheitsoperationen auf einer Internetseite nicht mit Fotos werben, die Patientinnen im Rahmen einer vergleichenden Darstellung vor und nach einem plastisch-chirurgischen Eingriff zeigen. Dies gilt auch dann, wenn diese Bilder nur sichtbar werden, sobald sich ein Besucher der Seite auf dieser Seite registriert hat (OLG Koblenz, Urteil vom 08.06.2016 - 9 U 1362/15).
(23.6.2016) Bei der Anordnung des Ruhens der ärztlichen Approbation wegen des Vorwurfs des sexuellen Mißbrauchs einer Patientin handelt es sich um eine vorübergehende Maßnahme, die gerade dazu bestimmt ist, in unklaren Fällen oder in Eilfällen einem Arzt die Ausübung ärztlicher Tätigkeit für die Dauer eines schwebenden Strafverfahrens zu untersagen, wenn dies im Interesse der Allgemeinheit an einer ordnungsgemäßen Gesundheitsversorgung und zum Schutz von Patienten vor einem Tätigwerden von Personen, deren Zuverlässigkeit oder Würdigkeit zweifelhaft geworden ist, geboten ist (Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 31.05.2016 - 7 K 257/16).
Der Inhaber eines Reitstalles (Pferdepensionsinhaber) haftet nicht auf Schadensersatz, wenn für die Schulung ein gesonderter Vertrag mit dem Reitlehrer geschlossen wurde und das Pferd beim Absatteln und der nachfolgenden Pflege des Pferdes verletzt wird, denn diese Pflege des Pferdes gehört noch in den Pflichtenkreis des Reiters. Der Pferdepensionsinhaber haftet in solchen Fällen nur, wenn er solche Pflichten nach dem Vertrag gesondert übernommen hat (OLG Frankfurt, Urteil vom 30.11.1998 – 13 U 126/97).
Wer behauptet, sein Pferd habe sich in der Pferdepension auf bestimmte Weise verletzt (hier: Eintreten von Nagel mit anschließendem Lahmen, entweder beim Ausritt, beim Austreten gegen einen Hundezwinger oder durch Eintreten in der Box), muss dafür Beweis erbringen. Gelingt dies wie im vorliegenden Fall weder durch Zeugen- noch durch Sachverständigenbeweis, ist die Schadensersatzklage des Pferdebesitzers abzuweisen (Oberlandesgericht Schleswig, Urteil vom 23.01.2001 - 3 U 170/97).
- Alter eines Arztes darf nicht alleiniges Entscheidungskriterium für Zulassung eines Arztes sein: SG Mainz 11-05-2016
- Widerruf der Approbation eines Arztes nach massivem Abrechnungsbetrug bestätigt: BayVerwGerichtshof 11-05-2016
- Wie man seine Sonderbedarfszulassung gegen Rechtsmittel der Kasse mittels sofortiger Vollziehbarkeit schützt: LSG Berlin-Brdbg 19-05-2016
- Rettungssanitäter muss Patient mit Herzbeschwerden im Zweifel einem Arzt vorstellen: KG 19-05-2016