(19.10.2016) Bei stationärer Aufnahme von Privatpatienten in einem Plankrankenhaus, das dem KHEntgG unterfällt, muss das Krankenhaus selbst die wesentlichen Behandlungsleistungen durch das dort beschäftigte Krankenhauspersonal erbringen. Die durch externe Ärzte, insbesondere sog. Honorarärzte, erbrachten Leistungen können allenfalls ergänzende Funktion haben. Erbringt ein Honorararzt dagegen die Kernleistung der Behandlung in eigener Verantwortung, scheitert sein gegen den Privatpatienten gerichteter Honoraranspruch an § 17 III KHEntgG (LG Regensburg, Urteil vom 05. August 2014 – 2 S 42/14).
(19.10.2016) Besitzt ein Arzt bereits eine volle vertragsärztliche Zulassung (hier als Facharzt für Allgemeinmedizin), so kann er sich nicht auf eine halbe Zulassung in einem MVZ anstellen lassen, weil ein Arzt insgesamt nur einen ganzen Versorgungsauftrag innehaben darf (SG Düsseldorf, Beschluss vom 28. September 2016 – S 2 KA 1445/16 ER).
(14.10.2016) Eine ungenügende ärztliche Aufklärung kann zur Unwirksamkeit der Einwilligung des Patienten in die Durchführung der Operation und zum Entfallen des Honoraranspruchs führen. Wendet ein Patient gegen die Honorarforderung eines Arztes ein, dieser habe ihn mangelhaft aufgeklärt, so hat das Gericht die Aufklärung zu prüfen und darf diesen Einwand des Patienten nicht einfach übergehen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. September 2016 – 1 BvR 1304/13). Diese Entscheidung zeigt einmal mehr, dass die Aufklärung nicht nur haftungsrechtlich sondern auch gebührenrechtlich wichtig ist.
(13.10.2016) Was viele seit längerem monierten, hat der Chef der Techniker-Krankenkasse nun öffentlich zugestanden: Die Kassen werben bei Ärzten für das sog. up-coding, sprich die Höherstufung von Erkrankungen der Patienten, weil dies den Kassen Risiko-Ausgleichzahlungen aus dem Gesundheitsfonds bringt. Andere Kassen bestreiten dies (vgl. Bericht in der Süddeutschen Zeitung vom 11.10.2016 und der FAZ vom 12.10.2016).
Ärztin wehrt sich erfolgreich gegen Institutsermächtigung für Kinderklinik: SG Düsseldorf 28-09-2016
(11.10.2016) Wegen des Vorrangs der Einzelermächtigung für einen Arzt kann einer Klinik eine sog. Institutsermächtigung nur ausnahmsweise erteilt werden (SG Düsseldorf, Urteil vom 28.9.2016 - S 2 KA 409/15).
(9.10.2016) Für die Frage, in welchem Gefahrenkreis die Beschädigung eines Pferdes (Verletzung der Kruppe) erfolgt ist, ist auf die allgemeinen Beweislastregeln zurückzugreifen. Danach muss der Pferdeeigentümer, der Schadensersatz verlangt, beweisen, dass der Hengst in der Obhut des Betreibers einer Pferdepension verletzt worden ist (OLG Braunschweig, Urteil vom 25. März 2015 – 3 U 31/14).
(7.10.2016) In der FAZ kommt eine OP-Krankenschwester zu Wort und berichtet schonungslos offen über die Entstehung von Infektionen von Krankenhauspatienten mit gefährlichen multiresistenten Krankenhauskeimen wie z.B. MRSA. Jährlich sterben bis zu 5000 Krankenhauspatienten an solchen Keimen.
(4.10.2016) Ein sukzessiv für zwei Fachgebiete (Frauenheilkunde/Geburtshilfe und Anästhesiologie) zugelassener Arzt kann seinen Zulassungsverzicht gegenüber einem MVZ nicht so gestalten, dass er seinen Vertragsarztsitz doppelt verwertet (BSG, Terminsbericht vom 28.9.2016 - B 6 KA 32/15 R).
(30.9.2016) Behauptet ein Patient eine Infektion mit multiresistenten Krankenhauskeimen (MRSA) und gibt er an, er sei gemeinsam mit einem Patienten mit einer offenen infizierten und nicht heilen wollenden Wunde in einem Raum untergebracht gewesen, so hat das Krankenhaus im Rahmen der sog. sekundären Darlegungslast nachzuweisen, welche Maßnahmen von ihm ergriffen wurden, um sicherzustellen, dass die in einem solchen Fall anzuwendenden, spezifischen Hygienebestimmungen des Robert-Koch-Instituts eingehalten werden (BGH, Beschluss vom 16. August 2016 – VI ZR 634/15).
(28.9.2016) Für die minimal-invasive Facettendenervationen mittels Radiofrequenz-Koagulation kann die Geb. Pos. 31131 EBM-Ä nicht abgerechnet werden. Denn 31131 setzt eine offene Operation voraus, die bei einer minimal-invasiven Facettendenervation nicht vorliegt (SG Schwerin, Urteil vom 28. November 2012 – S 3 KA 40/10).
(27.9.2016) Rapiscan darf bei pharmakologischer Stressauslösung für Myokard-Perfusionsaufnahmen nicht als Sprechstundenbedarf im Bereich der KV Nordrhein verordnet werden. Zugelassen ist dafür nur Adenosin. Die Kosten für das verordnete Rapiscan sind im Wege des Regresses zurückzuzahlen. Rapiscan sollte daher nur auf den Namen des Versicherten verordnet werden (SG Düsseldorf, Urteil vom 31. August 2016 – S 2 KA 326/15).
(27.9.2016) Im Streit zwischen einem Patienten und einer gesetzlichen Krankenkasse entschied das Sozialgericht Stade einstweilig, dass dem Patienten die Kosten für ein Kine Spring System (Entlastungsfeder Knie) zu gewähren sind. Sachverständig beraten sah es Erfolgsaussichten für die (noch relativ neue) Behandlungsmethode und beschäftigte sich mit den anderen Behandlungsmöglichkeiten wie z.B. der Schlittenendprothese (SG Stade, Beschluss vom 21. September 2016 – S 29 KR 18/16 ER). Die Entscheidung ist für operativ tätige Orthopäden interessant.
- Halbherziges mea culpa nach Abrechnungsfehlern schützt Arzt nicht vor Widerruf der Approbation: VG Regensburg 12-07-2016
- Zur Beweislast des Vertragsarztes bei Honorarrückforderung der Kassenärztlichen Vereinigung bezüglich GOP 02302 EBM: LSG NRW 27-06-2016
- Ordnungsgeld von EUR 500 gegen Arzt, der nicht als Zeuge vor dem Sozialgericht erscheint: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 01-08-2016
- Patientin kann für Fettabsaugung in Privatklinik keine Kostenerstattung von ihrer gesetzlichen Krankenkasse fordern: SG Stade 08-08-2016