Heilmittelwerberecht
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Die Kanzlei berät Ärzte, Apotheker, Arzneimittelhersteller sowie Werbeagenturen und Presseunternehmen in Fragen des Heilmittelwerberechts (HWG) und des Wettbewerbsrechts (UWG).
Was ist Werbung im Sinne des Heilmittelwerberechts? Werbung umfasst sämtliche Aussagen gegenüber Patienten, Bürgern oder Fachkreisen, die sich auf die Erkrankung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten etc. durch die Anwendung des beworbenen Produktes beziehen. Dazu gehören Printanzeigen, Prospekte, Werbespots ebenso wie Werbebanner, Rabattaktionen, Werbevorträge und Hörfunksendungen.
Was sind Heilmittel im Sinne des HWG? Dazu zählen Arzneimittel (AMG), Medizinprodukte (MPG) und bestimmte operative plastisch-chirurgische Eingriffe.
Welche Werbung ist erlaubt? Das HWG definiert nicht die erlaubte, sondern nur die verbotene Werbung. Verboten ist zum einen die irreführende Werbung. Darunter fallen die Behauptungen tatsächlich nicht vorhandener therapeutischer Wirkungen von Heilmitteln. Auch verboten sind hier Werbungen für Anwendungen eines Heilmittels außerhalb seiner Zulassung oder das Erwecken des falschen Eindruckes, dass ein Wirkungserfolg eines Heilmittels mit Sicherheit erwartet werden kann. Zum anderen ist es verboten, unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben zu machen über die Beschaffenheit des Werbeobjektes oder persönliche Eigenschaften des Herstellers. Für verschreibungspflichtige Arzneimittel darf nur in Fachkreisen geworben werden.
Wer kann sich auf Verstöße gegen das HWG berufen bzw. daraus Rechte herleiten?
Konkurrenten von Heilmittelherstellern oder Heilmittelvertreibenden, die zuständigen Überwachungsbehörden, ärztliche Berufsverbände, Vereine zur Wahrung des lauteren Wettbewerbes, Verbraucherverbände und die Staatsanwaltschaften können dies tun.
Preisvergleich von Zahnarztleistungen im Internet ist erlaubt: 01.12.10 BGH |