Beratung für Ärzte bei Praxisverträgen, Erwerbsverträgen und Zulassungen
Niedergelassene Ärzte schließen sich vermehrt in Kooperationen zusammen. Den Ärzten eröffnen sich dabei viele Gestaltungsmöglichkeiten. Diese reichen von der Anstellung von Assistenten oder Vertretern über die Gründung einer Praxisgemeinschaft, einer Gemeinschaftspraxis bis hin zum Aufbau eines Medizinischen Versorgungszentrums. Es gibt Konstellationen, in denen Ärzte ausscheiden und die Praxis an einen Nachfolger übergeben wollen. In anderen Konstellationen wollen junge Ärzte in die Niederlassung, ohne ein wirtschaftliches Risiko eingehen zu wollen.
All dies kann nach der Liberalisierung des Vertragsarztrechts vertraglich gegegelt werden. Die Ärzte können dabei beispielsweise ihre Anteile, die Aufgabenverteilungen, die interne Abrechnung, den Konkurrenzschutz und die Haftung nach ihren Interessen regeln.
Folgende Vertragstypen können unterschieden werden:
- Anstellung eines Arztes/auch parallel zu einer Kliniktätigkeit
- Tätigkeit als Honorararzt oder Belegarzt
- Beschäftigung eines Sicherstellungs-/Entlastungsassistenten
- Beschäftigung eines Weiterbildungsassistenten/Job-Sharing-Assistent
- Beschäftigung eines ärztlichen Vertreters
- Beschäftigung eines ärztlichen Vertreters bei Praxisweiterführung nach Tod
- Vertrag für Gemeinschaftspraxis/MVZ
- Aufnahme eines neuen Gesellschafters in Gemeinschaftspraxis/MVZ
- Vertrag für Praxisgemeinschaft
- Praxiskaufvertrag
Gerne berate ich Sie beim individuellen Entwurf oder der Prüfung solcher Verträge und bezüglich der notwendigen Formalien der Kassenärztlichen Vereinigung.
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Urteile und Nachrichten zum Thema:
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- OLG Muenchen zur Auseinandersetzung der Gemeinschaftspraxis: 5.12.2011
- Neues durch das Versorgungsstrukturgesetz
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