Das zum 1.1.2012 gültige Versorgungsstrukturgesetz bringt diverse rechtliche Änderungen für den Arzt. So bringt das Gesetz Klarheit bei Heilversuchen, Praxisbesonderheiten für Heilmittel, Verbesserungen für Ärzte bei Regressen, Rückumwandlung von Angestelltensitz in einen selbständigen Vertragsarztsitz, Einzug von Zulassungen durch die KV in überversorgten Gebieten, Neuerungen für MVZ, eine Lockerung des Nebenbeschäftigungsverbotes, und die Aufhebung der Residenzpflicht.
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Scheidet ein Arzt aus einer Gemeinschaftspraxis (Berufsausübungsgemeinschaft) aus, so für die Frage der Nachbesetzung des frei gewordenen Vertragsarztsitzes der Wille der verbleibenden Partner ausschlaggebend. Dabei ist es unerheblich, ob der ausscheidende Arzt angestellt war oder nicht (BSG, Urteil vom 14.12.2011 - B 6 KA 13/11 -).
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In letzter Zeit häufen sich die Fälle, in denen Kunden bei ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung oder privaten Krankenversicherung Leistungen beantragen und die Versicherungen dann den Vertrag kündigen und die Leistungen verweigern, weil der Versicherte Vorerkrankungen verschwiegen habe. Ob allerdings im Einzelfall tatsächlich eine arglistige Täuschung gegeben ist, sollte vom Versicherten genau überprüft werden.
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Wollen sich Ärzte zu einer Praxisgemeinschaft (also zu einer gemeinsamen Nutzung von Einrichtungen/Personal unter Beibehaltung der selbständigen Einzelpraxen) zusammen schließen, so können und sollten sie die Regeln dieser Zusammenarbeit in einem Vertrag festlegen. Folgende Punkte sollten dabei geregelt werden:
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Das Interesse des eine Arztpraxis abgebenden Arztes kann im Nachbesetzungsverfahren nur dann berücksichtigt werden, wenn der Verkaufspreis den Verkehrswert der Arztpraxis nicht übersteigt. Übersteigt der Kaufpreis den Verkehrswert oder ist zumindest zweifelhaft, ob der Verkehrswert dem Kaufpreis entspricht, so handelt der Zulassungsausschuß ermessensfehlerhaft, wenn er seine Entscheidung auf die Interessen und den Willen des abgebenden Arztes stützt (SG Marburg, Beschluss vom 25.11.2011 - S 12 KA 797/11 ER -).
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Hält ein Sachverständiger eine medizinische Behandlung für zwingend geboten, erklärt dann aber den Verzicht auf diese Behandlung für noch verständlich, weil der Arzt damit ein Behandlungskonzept verfolgt habe, so muss das Gericht nachfragen, um diesen Widerspruch aufzuklären (BGH, Urteil vom 25.10.2011 - VI ZR 139/10 -).
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Warum gibt es in dem Prospekthaftungsverfahren wegen des Eschengraben-Fonds in Berlin auch fünf Jahre nach Prozessbeginn keine abschließende Entscheidung?
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Die vierjährige Ablauffrist für die Durchführung Wirtschaftlichkeitsprüfungen im wird durch einen Prüfantrag gehemmt, wenn dem Vertragsarzt die Einleitung des Prüfverfahrens bekanntgegeben wird (Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.09.2011 - L 5 KA 7/11 -).
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Ein einfacher Befunderhebungsfehler kann zu einer Umkehr der Beweislast zu Lasten des Arztes hinsichtlich der Kausalität des Behandlungsfehlers für den eingetretenen Gesundheitsschaden führen, wenn sich bei der gebotenen ärztlichen Abklärung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein reaktionspflichtiges positives Ergebnis gezeigt hätte und sich die Verkennung dieses Befundes als fundamental oder die Nichtreaktion hierauf als grob fehlerhaft darstellen würde (BGH, Urteil vom 13. September 2011 - VI ZR 144/10 -).
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