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Wird die Hubfunktion eines Elektrorollstuhls benötigt, um mit ihr in zumutbarer Weise über das Niveau der Rollstuhlarmlehnen hinaus die Hände und Arme anzuheben und wird dadurch das schmerzfreie bzw. ein schmerzreduziertes Greifen ermöglicht, das sich auf unvermeidbare Alltagssituationen, insbesondere auf das Betätigen von Lichtschaltern und das Öffnen von Türen bezieht und sich damit nicht nur abstrakt-generell, sondern im konkret-individuellen Tagesablauf als Grundbedürfnis darstellt, so besteht ein Anspruch auf Versorgung mit einem Elektrorollstuhl mit Hubfunktion (LSG Sachsen, Beschl. v. 13.08.2009 – L 1 KR 41/09 B ER –).
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Nach einer Entscheidung des BSG vom 20.11.2008 (– B 3 KR 6/08 R –) besteht ein Anspruch gemäß § 33 SGB V auf Versorgung mit einem Kraftknotensystem, wenn dies zur Sicherung der Schulfähigkeit im Rahmen der Sonderschulpflicht des Krankenversicherten erforderlich ist.
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Eine Krankenversicherte hat einen Anspruch auf Kostenübernahme für eine Therapie mit intravenösen Immunglobulinen zur Behandlung einer Autoimmun-Urtikaria im Rahmen eines Off-Label-Use (SG Frankfurt a. M., Urt. v. 18.08.2008 – S 25/20 KR 3376/04 – ).
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Das OLG Hamm wies die Klage eines im Krankenhaus als Chefarzt tätigen Kinderchirurgen auf Schadensersatz wegen entgangener Einnahmen gegen die KV ab. Diesem war nach mangelnder Sachverhaltsermittlung durch die KV nur eine begrenzte Ermächtigung zur kinderärztlichen ambulanten Behandlung erteilt worden. Nach Ansicht des OLG Hamm war zwar der Sachverhalt fehlerhaft mangelhaft ermittelt worden von der KV, aber der Arzt habe seinen Schaden nicht nachweisen können (OLG Hamm Urteil vom 03.07.09 - I-11 U 25/09 -).
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Ein Patient, der dem behandelnden Arzt vorwirft, nicht richtig über die Risiken einer Operation aufgeklärt worden zu sein, weil er nach ärztlicher Anweisung vor der OP alle Schmerzmittel abgesetzt habe und daher bei dem Aufklärungsgespräch "unter Entzug" gestanden habe, muss dies beweisen (OLG Naumburg, Urteil vom 14.02.2008 - 1 U 66/07 -).
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Im Regelinsolvenzverfahren kommt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs eine Versagung der Restschuldbefreiung regelmäßig nicht in Betracht, wenn der Schuldner unrichtige Angaben zur Bezeichnung des Gläubigers korrigiert, bevor der betroffene Gläubiger dies beanstandet (BGH, Urteil vom 17.09.2009 - IX ZB 284/08 -).
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Die Abrechnung der Nr. 03120 EBM 2005 ("Beratung, Erörterung und/oder Abklärung, Dauer mindestens 10 Minuten") erfordert die höchstpersönliche Leistungserbringung durch einen Arzt (LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 09.09.2009 – L 7 KA 61/09 B ER –) .
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Eine KV ist berechtigt, Honorarrückforderungsansprüche wegen zu hoher Vorschusszahlungen vor Insolvenzeröffnung aufzurechnen gegen Honoraransprüchen des insolventen Arztes aufgrund nach Insolvenzeröffnung festgesetzter Honoraransprüche für die gleichen Quartale (LSG Hessen, Urt. v. 26.08.2009 – L 4 KA 111/08 – aufgehoben durch BSG).
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Besteht eine echte Wahlmöglichkeit zwischen verschiedenen Behandlungsmöglichkeiten für den Patienten, so muss der Arzt dem Patienten deutlich machen, dass es noch eine weitere medizinisch sinnvolle und vertretbare Behandlungsalternative gibt, die anders geartete Vor- und Nachteile aufweist. Stellt er stattdessen eine Behandlung als Therapie der Wahl dar, ohne die Behandlungsalternativen zu erwähnen, klärt er den Patienten nicht ordnungsgemäß auf (OLG München Urteil vom 25.09.2008 - 1 U 3198/07 -).
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